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Grad der Behinderung zu niedrig?

Was können Sie tun?

Was kann ich tun, wenn ich einen sehr geringen Grad der Behinderung zuerkannt bekomme?

Ich rate Ihnen in jedem Fall, den Sachverhalt gründlich zu prüfen und wenn Sie Zweifel haben, Widerspruch einzulegen. Wichtig ist, dass Sie dabei die Frist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Bescheides einhalten. Um den Widerspruch aber inhaltlich gut begründen zu können, sollten Sie den Inhalt Ihrer Verwaltungsakte kennen. Anderenfalls wissen Sie nämlich nicht, worauf das zuständige Amt seine Entscheidung gestützt hat.

Grad der Behinderung einfach erklärt

Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Grad der Behinderung. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.

Was kann ich den Akten herausfinden, was nicht im Bescheid des Amtes steht?

Beispielsweise können Sie erkennen, welche Ärztinnen und Ärzte das Versorgungsamt angeschrieben hat und auch, was die Mediziner schriftlich mitgeteilt haben. Ebenso erfahren Sie aus der Akte, mit welchem Einzel-Grad der Behinderung die verschiedenen Gesundheitsstörungen bewertet wurden.

Wie kommt das zuständige Amt bei mehreren Gesundheitsstörungen zum Gesamtgrad der Behinderung?

Das Amt ermittelt zunächst die Einzelgrade der Behinderung, kurz Einzel-GdB, und bildet daraus den Gesamtgrad der Behinderung, kurz Gesamt-GdB. Dabei wird aber nicht Eins und Eins addiert, sondern eine Gesamtschau vorgenommen. Sie berücksichtigt, wie sich verschiedene Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen können.

Wie genau wird diese Gesamtschau vorgenommen?

Ausgangspunkt für die Gesamtschau ist die Gesundheitsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB. Geprüft wird dann, ob diese Störung durch andere Funktionsbeeinträchtigungen verstärkt wird. Manche Beeinträchtigungen können sich dabei decken, überschneiden, verstärken oder aber auch beziehungslos nebeneinanderstehen. Dreh- und Angelpunkt ist im Einzelfall immer, wie sich die Einschränkungen zueinander verhalten.

Welche Fehlerquellen können zu einer unzureichenden Gesamtschau führen?

Mitunter reichen medizinische Unterlagen oder ärztliche Begründungen nicht aus, um die gesundheitlichen Einschränkungen umfassend und genau zu dokumentieren. Das passiert auch, wenn nur der Hausarzt angeschrieben wird und dieser nur veraltete fachärztliche Befunde in seinen Unterlagen hat.

Hin und wieder informieren Mediziner aus Zeitgründen nur unzureichend oder auch gar nicht. 

Manchmal schätzen Antragstellende ihre Gesamtsituation nicht richtig ein, da sie sich mit Bekannten in ähnlicher Situation vergleichen. Dieser Vergleich kann in der Regel nicht stimmen, denn jede Schwerbehinderung ist besonders.

Wie kann ich eine Akteneinsicht bekommen?

Die Akteneinsicht wird beim zuständigen Amt vor Ort beantragt. Das kann auch durch die Juristinnen und Juristen einer Beratungsstelle des BDH geschehen. Mitglieder des BDH werden von Anfang an bei allen Schritten des Klärungsprozesses juristisch begleitet und bei allen Formalitäten unterstützt. Sprechen Sie uns an!

Hintergrund: „Warum soll ich überhaupt einen Schwerbehindertenantrag stellen, was bringt mir das überhaupt?“

Als schwerbehinderter Mensch kann man von der Möglichkeit Gebrauch machen, bereits mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente zu beziehen. Mit dem Antrag auf Schwerbehinderung sollte man nicht bis kurz vor Beginn der Altersrente warten, da hier auch Bearbeitungszeiten der Versorgungsämter einzukalkulieren sind.

Die Altersrente für Schwerbehinderte kann eine Alternative zur Erwerbsminderungsrente und zur vorgezogenen Altersrente (mit lebenslangen Abschlägen) sein. Die Altersrente für Schwerbehinderte erfolgt gestaffelt nach Jahren, ohne jeden Abschlag. Oder etwas früher, dann mit gestaffelten Abschlägen. Die §§ 37 und 236 a SGB VI regeln die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In jedem Fall müssen Sie im Zeitpunkt der Antragsstellung dieser Altersrente über eine gültige Zuerkennung der Schwerbehinderung verfügen. Es muss Ihnen als ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt worden sein; eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX genügt nicht. Wichtig ist, dass die anerkannte Schwerbehinderung bei Beginn der Rentengewährung vorgelegen hat (§ 37 Nr. 2 SGB VI). Auch eine rückwirkende Anerkennung reicht aus. Fällt die Schwerbehinderung während des laufenden Rentenbezugs weg, berührt dies nicht den Rentenanspruch. Dieser bleibt bestehen.

Sozialberatung

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